AGB Business und Education.

1. Anwendungsbereich.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Business und Education („AGB B2B&E“) regeln ergänzend zur jeweiligen Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Offerte und/oder Rechnung der Data Quest AG («DQ») die Rahmenbedingungen für den Bezug von Produkten des Kunden von der DQ. Die vorgenannten Dokumente bilden integrierende Bestandteile zur Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und DQ. Soweit im Angebot nichts anderes festgelegt ist, erfolgen alle Angebote der DQ freibleibend.

«Produkte» nach diesen AGB B2B&E sind
a) Hardware-Produkte Dritter, welche die DQ dem Kunden verkauft sowie
b) Standard-Software Lizenzen Dritter, welche die DQ dem Kunden vermittelt.

Die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), AEB (Allgemeine Einkaufsbedingungen) und andere Dokumente (Richtlinien, Weisungen, Bestimmungen, Policies, Bestellungen etc.) des Kunden sind nicht anwendbar.

2. Umfang und Inhalt der Lieferungen.

Der konkrete Umfang und Inhalt der Lieferverpflichtung von DQ ist in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, der Offerte, Auftragsbestätigung oder Rechnung der DQ abschliessend enthalten. Im Falle von Wiedersprüchen zum gleichen Regelungsgegenstand zwischen diesen AGB B2B&E und weiteren Dokumenten der DQ gehen die Bestimmungen dieser AGB B2B&E vor.

Angaben, Daten und Informationen in Spezifikationen, technischen Unterlagen, Produkte- oder Service-Beschreibungen, Funktionsbeschreibungen etc. der jeweiligen Hersteller von Hard- und/oder Software sind informativer Natur und gegenüber der DQ nicht verbindlich. Garantien oder Zusicherungen liegen nur und insofern vor, als DQ diese ausdrücklich als solche deklariert und schriftlich fixiert hat.

Mit der Bestellung, bzw. ganzen oder teilweisen Nutzung der Lieferungen (was früher eintritt) akzeptiert der Kunde die Bestimmungen dieser AGB B2B&E und aller anderen Vertragsbestandteile uneingeschränkt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferungen gemäss den Ziffern 3 und 4 nachfolgend jeweils Produkte Dritter betreffen und keine Eigenleistungen der DQ darstellen.

3. Verkauf von Hardware.

DQ verpflichtet sich, das Eigentum an der verkauften Hardware dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung zu übertragen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Parteien zu Miete und Leasing. 

Der Kunde erhält die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Dokumentationen und Unterlagen (allenfalls über einen Link, der von DQ bekannt gegeben wird) zur vertragsgemässen Nutzung übertragen. Der Kunde akzeptiert, dass er an der vorinstallierten Software (Betriebssystem, Firmware, Applikationen etc.) kein Eigentum erhält, sondern ein Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers. Eine Installation oder Inbetriebnahme der Hardware erfolgt durch den Kunden selbst (oder von ihm beauftragte Dritte).

Der Kaufvertrag für Geschäfte gemäss dieser Ziffer 3 wird zwischen DQ und dem Kunden abgeschlossen.

Subsidiär kommen die einschlägigen Hersteller-Bestimmungen zur Anwendung für Fragen, welche in diesen AGB, in der Offerte der DQ oder in einem anderen Dokument der DQ nicht adressiert sind und diesfalls gleichermassen und ausschliesslich für das Kaufvertrags-Verhältnis zwischen dem Kunden und der DQ gelten.

5. Wartung und Pflege.

Bestand, Umfang und Inhalt der Wartung von Hardware sowie der Pflege von Standard-Software richten sich ausschliesslich nach den jeweiligen Hersteller-Bestimmungen. Es liegt im Ermessen eines jeden Herstellers, insbesondere den Lebenszyklus seiner Produkte festzulegen, über das Vorhalten von Ersatzteilen zu entscheiden und Weiterentwicklungen der Standard-Software z.B. in Form von Patches, Updates, Upgrades, Releases oder Versionen bereitzustellen. Der Kunde akzeptiert, dass DQ keine eigenständigen Wartungs-, Pflege- und Support-Leistungen erbringt.

6. Pflichten des Kunden.

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, (i) die jeweiligen Hersteller-Bestimmungen zu kennen und vorbehaltlos einzuhalten, (ii) sich an alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und regulatorischen Vorgaben zu halten, (iii) die Produkte zweck- und vertragsgemäss zu nutzen, (iv) alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestand oder Inhalt der Rechte von DQ oder Dritten gefährden oder verletzen könnte, (v) die Lieferungen der DQ, bzw. der Hersteller, anzunehmen, unverzüglich auf Quantität und Qualität zu prüfen und allfällige Mängel frist- und ordnungsgemäss (entsprechend der Vorgaben der relevanten Hersteller-Bestimmungen) anzuzeigen, (vi) die entsprechenden Import- und Export-Bestimmungen des jeweiligen Herstellers zu beachten, (vii) für die regelmässige Datensicherung zu sorgen, (viii) seine Daten, Informationen und Inhalte zu prüfen und zu schützen, (ix) alle Mitwirkungs-, Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen unentgeltlich und ohne Verzug vorzunehmen, die für eine reibungslose und vertragsgemässe Lieferung für DQ notwendig sind, (x) alle Zahlungen fristgemäss und vollständig vorzunehmen (unabhängig von einer möglichen Leistungsstörung oder einer Meinungsverschiedenheit).

    7. Erfüllungsort.

    Der Erfüllungsort befindet sich mangels anderer Abrede am Sitz des jeweiligen Herstellers.

    8. Liefertermine.

    Alle Liefertermine für Produkte sind Richttermine und nicht verbindlich. Teillieferungen sind vom Kunden zu akzeptieren.

    9. Nicht eingehaltene Termine des Kunden.

    Wird ein vereinbarter Termin für Dienstleistungen der DQ (z.B. Installationen, Implementationen, Schulungen etc.) vom Kunden nicht wahrgenommen, kurzfristig abgesagt oder verschoben (kurzfristig sind Mitteilungen, welche nicht mindestens 48 h vor dem Einsatz DQ erreichen), ist DQ berechtigt, sämtliche Kosten dieses Einsatzes (insbesondere die dafür reservierte Zeit, plus Wegzeiten und Spesen) zu 50% in Rechnung zu stellen. Die Gründe für das Verpassen, die Absage oder Verschiebung eines Termins sind unbeachtlich. Höhere Gewalt beim Kunden bleibt vorbehalten und ist von diesem zu beweisen.

    10. Höhere Gewalt.

    Wird der DQ die vereinbarte Lieferung dauerhaft oder vorübergehend aufgrund eines Ereignisses, das sich der Kontrolle der DQ entzieht, unmöglich oder unzumutbar erschwert («höhere Gewalt»), so ist DQ von der Lieferpflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Ereignisse wie Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Terroranschlägen, Unruhen, Revolutionen, Epidemien, Pandemien, Lockdowns, Liefer- und Markt-Engpässe, Rohstoff- oder Komponentenknappheiten, Ausfall von Versorgungssystemen (wie z.B. Energieversorgung, Verkehrsverbindungen, Internet oder Telefonie) oder behördliche Anordnungen, auch dann, wenn sie die jeweiligen Hersteller (oder deren Zulieferer) im In- und Ausland betreffen.

    11. Gewährleistung.

    Der Kunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass sich sämtliche Gewährleistungsrechte bezüglich der Produkte ausschliesslich nach den jeweils anwendbaren Hersteller-Bestimmungen richten. DQ kann – soweit dies ausdrücklich vereinbart ist – den Kunden bei der Abwicklung seiner Ansprüche dem jeweiligen Hersteller gegenüber gegen separate Vergütung unterstützen. Jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen DQ sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

    12. Haftung.

    Eine Partei haftet für die von ihr oder von einem von ihr einbezogenen Dritten verursachten Schäden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch der einbezogene Dritte ein Verschulden trifft. Die Haftung ist summenmässig unbeschränkt für Personenschäden, sowie Schäden, welche absichtlich oder grobfährlässig von einer Partei (oder ihre Dritten) verursacht sind.

    Für leichte Fahrlässigkeit der DQ gilt: Die Haftung der DQ für alle direkten und indirekten Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Produktegeschäft, bzw. dem Kauf- oder Vermittlungsvertrag ist vollständig ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss umfasst insbesondere alle Schäden, Kosten, Auslagen, Spesen, Gebühren und Aufwendungen wie beispielsweise entgangene Nutzung, entgangener Gewinn und Umsatz, nicht realisierte Einsparungen, Zusatzkosten und Zusatzaufwendungen, Einschränkungen oder Unterbruch von Leistungen oder Einschränkungen in der Nutzung von Leistungen oder von Lieferobjekten, Beschädigung, Einschränkung und Störung von Applikationen, Systemen und Infrastrukturen des Kunden (oder Dritten), Datenverlust und -beschädigung, Betriebsunterbrechungen und alle sonstigen unmittelbaren Schäden.

    13. Vergütung und Rechnungsstellung.

    Die Vergütung versteht sich in Schweizer Franken, ohne MwSt.

    Art und Höhe der Vergütung sowie das Zahlungsziel ergeben sich aus der Offerte, Auftragsbestätigung, bzw. Rechnung der DQ.

    Abzüge oder Rückbehalte an Rechnungsbeträgen oder eine Verrechnung mit eigenen Forderungen des Kunden sind nicht zulässig.

    Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er unabhängig von einer allfälligen Mahnung ab dem ersten Tag des Verzugs einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten.

    Die Preise für das Produktegeschäft legen die jeweiligen Hersteller fest. DQ kann deshalb keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Preise unverändert bleiben (auch nicht für bereits bestätigte Preise). Änderungen können sich insbesondere ergeben infolge von Wechselkursschwankungen, staatlichen oder behördlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, Rohstoffknappheiten, Lieferengpässen (auch von Dritten und Subunternehmern der Hersteller) etc. DQ ist insbesondere in solchen Fällen jederzeit berechtigt, Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen.

    14. Eigentumsvorbehalt bei Hardware.

    DQ bleibt Eigentümerin der gelieferten Hardware (inkl. des Zubehörs), bis die vereinbarten Zahlungen der DQ vollständig gutgeschrieben sind. Der Kunde ermächtigt hiermit DQ ausdrücklich und unwiderruflich, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den amtlichen Registern gemäss den betreffenden Gesetzen vornehmen zu lassen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zu Gunsten von DQ gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Der Kunde trifft überdies alle Massnahmen, um den Eigentumsanspruch der DQ nicht zu schmälern oder aufzuheben.

    16. Übergang von Nutzen und Gefahr.

    Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen – vorbehältlich einer ausdrücklich anderen Abrede - mit der (Teil-)Ablieferung auf den Kunden über.

    17. Abnahme.

    Allfällige Bestimmungen über die Abnahme, bzw. Genehmigung der Produkte durch den Kunden richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des relevanten Herstellers.

    18. Annahmeverzug.

    Nimmt der Kunde die gehörig angebotene Lieferung nicht an, so kann DQ nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist entweder:

    • weiterhin am Vertrag festhalten und die dafür vereinbarte Vergütung einfordern, jedoch auf die weitere Erbringung von Lieferungen definitiv verzichten oder
    • vom betreffenden Vertrag zurücktreten, sämtliche gelieferten Produkte herausverlangen und Schadenersatz verlangen.

    Zudem kann DQ in beiden Fällen zusätzlich einen pauschalisierten Schadenersatz verlangen. Dieser beträgt 50% des Vertragswertes des betreffenden Vertrags. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt bei entsprechendem Nachweis vorbehalten.

    19. Gemeinsame Bestimmungen.

    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB B2B&E bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schrifterfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Davon ausgenommen sind Dokumente und Unterlagen, welche von DQ (oder den relevanten Herstellern) jederzeit einseitig angepasst werden können, wie z.B. Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Funktionsbeschreibungen etc.

    Sollten sich einzelne Regelungen dieser AGB B2B&E oder ihrer Anhänge als rechtsunwirksam oder nicht durchführbar erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen eine wirksame oder durchführbare, die dem bei Vereinbarung der jeweiligen Regelung vorhandenen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt.

    Rechte und Pflichten aus diesen AGB B2B&E oder ihren Anhängen dürfen weder teilweise noch gesamthaft vom Kunden übertragen oder abgetreten werden, ohne dass zuvor DQ schriftlich ihre Zustimmung dazu abgegeben hat.

    Diese AGB B2B&E sowie die in Ziffer 1 bezeichneten oder referenzierten Vertragsbestandteile stellen alle bestehenden Vereinbarungen dar. Nebenabreden existieren keine.

    20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

    Das Vertragsverhältnis untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) sowie das Kollisionsrecht (IPRG) sind nicht anwendbar.

    Für alle Fragen und Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB B2B&E sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der DQ ausschliesslich zuständig.

    Stand: 2023